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   AG Berlin-Charlottenburg, 23.02.2015 - 235 C 399/14   

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https://dejure.org/2015,13002
AG Berlin-Charlottenburg, 23.02.2015 - 235 C 399/14 (https://dejure.org/2015,13002)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 23.02.2015 - 235 C 399/14 (https://dejure.org/2015,13002)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2015 - 235 C 399/14 (https://dejure.org/2015,13002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung mit Berliner Mietspiegel 2013; Merkmal "rückkanalfähiger Breitbandanschluss"; Energiekennwerte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Empfangen von Grundprogrammen ohne vertragliche Bindung ist wohnwerterhöhend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 23.02.2015 - 235 C 399/14
    Ihr liegt wie dem Mietspiegel eine umfassende Datenmenge zugrunde, die den Verhältnissen auf dem Berliner Wohnungsmarkt hinreichend Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, GE 2005, 663).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.06.2013 - 213 C 497/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung bei

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 23.02.2015 - 235 C 399/14
    Die Merkmalsgruppe 3 ist positiv, da das Merkmal "rückkanalfähiger Breitbandanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten" vorliegt. Unstreitig verfügt die Wohnung über einen solchen Anschluss und die Beklagte kann mit diesem kostenfrei, d.h. ohne vertragliche Nutzung mit Dritten, die Grundprogramme empfangen. Dies ist ausreichend, damit das Merkmal erfüllt ist. Möchte der Mieter Sonderprogramme empfangen oder Internet oder Telefon über den Anschluss nutzen, muss er ein gesonderten Vertrag abschließen. Dies steht dem wohnwerterhöhenden Merkmal aber nicht entgegen, da der für den Mieter begründete Mehrwert der vorhandenen Rückkanalfähigkeit bereits darin besteht, in der Auswahl der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten neben den Telefondienstunternehmen auch auf den weiteren Kabelanbieter zurückgreifen zu können (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 28. Juni - - 213 C 497/12).
  • LG Berlin, 05.04.2016 - 63 S 273/15

    Wohnraummiete in Berlin: Gerichtliche Schätzung einer angemessenen Mieterhöhung

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen folgt die Kammer nicht der abweichenden Ansicht, wonach bereits allein die Möglichkeit, rückkanalfähige Dienste nutzen zu können, unabhängig davon wohnwerterhöhend ist, ob diese Nutzung einen zusätzlichen Vertrag mit einem Dritten erfordert (so etwa AG Charlottenburg, Urteil vom 23. Februar 2015 - 235 C 399/14, GE 2015, 660; Urteil vom 28. Juni 2013 - 213 C 497/12, juris; Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 6. Mai 2014 - 13 C 49/14, juris).
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